2.43.9 (bau1p): 9. Reichswirtschaftsrat.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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RTF

[178]9. Reichswirtschaftsrat10.

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Der RWiR ist die höchste Repräsentation einer nach Art. 165 RV im wirtschafts- und sozialpolitischen Bereich aufzubauenden Räteorganisation. Nach den organisatorischen Bestimmungen dieses Art. sollen die zu errichtenden Arbeiterräte mit den Vertretungen der Unternehmer und anderer wichtiger Berufsgruppen auf Bezirks- und Reichsebene zu Wirtschaftsräten zusammentreten, um bei der „Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben“ und der Ausführung der Sozialversicherungsgesetze mitzuwirken. Die gesetzliche Regelung der wirtschaftlichen Räteverfassung obliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des Reichs. Das RArbMin. hatte bereits wesentliche Vorarbeiten in dieser Angelegenheit geleistet (s. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 23, P. 4, 34, P. 1 und 39, P. 2). Nach der Ankündigung diesbezüglicher Gesetzesvorlagen durch den RMinPräs. am 23. 7. (NatVers.-Bd. 328, S. 1848 ) bat das Präsidium des RdI in einem Telegr. an den RMinPräs. vom 2. 8. um eine Beteiligung an den Beratungen über die Konstituierung des RWiR (R 43 I /1192 , Bl. 2). Der Vorstand der ZAG richtete am 8. 8. folgenden Antrag an das RKab.: „Durch Notverordnung ist umgehend ein vorläufiger Reichswirtschaftsrat einzuberufen. Die Zentralarbeitsgemeinschaft erhält innerhalb dieses vorläufigen Reichswirtschaftsrats die ihr gebührende Vertretung. Der vorläufige Reichswirtschaftsrat erhält a) die gleichen Befugnisse wie der endgültige Reichswirtschaftsrat; b) der vorläufige Reichswirtschaftsrat hat die Aufgabe, den Gesetzentwurf für den endgültigen Reichswirtschaftsrat auszuarbeiten“ (Borsig und Legien an den RMinPräs., 8.8.19; R 43 I /1192 , Bl. 3 f.). – Die Einberufung eines vorläufigen RWiR kündigt der RWiM am 15. 8. vor der NatVers. an (NatVers.-Bd. 329, S. 2492 ).

Der Reichswirtschaftsminister machte Vorschläge über die baldige Schaffung eines Reichswirtschaftsrats, der entweder im Wege der Gesetzgebung, oder aber durch eine Vereinbarung mit den Arbeitsgemeinschaften gebildet werden könne. Der zweite Weg schien ihm im Augenblick der zweckmäßigere. Das Reichswirtschaftsministerium wird unter Beteiligung des Reichsarbeitsministeriums und der Organisationen einen Organisationsplan aufstellen und ihn dem Kabinett zur Billigung vorlegen11.

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Zum Fortgang s. Dok. Nr. 101.

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