2.45.1 (bau1p): 1. Anrechnung von Kriegsjahren.

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1. Anrechnung von Kriegsjahren.

Der Reichswehrminister machte Mitteilung von dem Widerspruch, der bei den Mehrheitsparteien gegen die Anrechnung von Kriegsjahren im Ausschuß entstanden sei2 und knüpfte daran die Bemerkung, daß es nicht erwünscht sei, daß die eigenen Parteien eine Regierungsvorlage bekämpften. Nach eingehender Erörterung wurde beschlossen, daß der Reichswehrminister und der Reichsminister der Finanzen sich mit den Fraktionsleitungen in Verbindung setzen sollten, um ein anderes Ergebnis zu erzielen, gegebenenfalls erklärte sich der Ministerpräsident selbst bereit zu vermitteln3.

2

Im Rahmen der Beratung des Offiziersentschädigungsgesetzes (vgl. Dok. Nr. 15, P. 3) durch den Haushaltsausschuß der NatVers. hatte der Zentrumsabg. Bolz den Antrag eingebracht, die durch ksl. VOen angeordnete doppelte Anrechnung der Kriegsjahre bei der Ermittlung der Dienstzeiten von Militärangehörigen neu zu regeln. Es war vorgesehen, die Vergünstigung nur Angehörigen der kämpfenden Truppe vorzubehalten, Etappen- und Verwaltungsdienste aber auszunehmen (NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 856 ).

3

Unterlagen dazu liegen in den Akten der Rkei nicht vor. – In der NatVers.-Debatte am 18. 8. sieht sich der PrKriegsM als Vertreter der RReg. gezwungen, zusammen mit den Abgg. der DNVP und DVP gegen die Resolution Stellung zu nehmen. Er kann sich mit seiner Auffassung jedoch nicht durchsetzen (NatVers.-Bd. 329, S. 2536  ff.). Eine abschließende Regelung findet die „erhöhte Anrechnung der während des Krieges 1914/18 zurückgelegten Dienstzeit“ in dem gleichnamigen Ges. vom 4.7.21 (RGBl. S. 825 ).

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