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3. [Behebung der Landarbeiternot]
Ebenso wurde der vorgelegte Entwurf einer Verordnung zur Behebung der Landarbeiternot gebilligt, nachdem auf Antrag des Reichsministers Landsberg eine Änderung der Eingangsworte in der Strafbestimmung des Par[agraphen] 6 beschlossen war, um die Strafbarkeit der gemeinnützigen Arbeitsnachweisstellen auszuschließen3.
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Der Arbeitermangel in der Landwirtschaft hatte im März 1919 einen Höchststand erreicht; nach den Angaben des Arbeitsmarkt-Anzeigers vom 17.3.1919 standen zu diesem Zeitpunkt 3914 Arbeitssuchende 21 657 unerledigten offenen Stellen gegenüber (R 43 I/1292, Bl. 4). Um dem abzuhelfen, überreichte der RMWiDem dem RKab. am 17.3.1919 einen VOEntw. zur Behebung des Landarbeitermangels und wies in einem Begleitschreiben auf die „Eilbedürftigkeit“ des Entwurfs hin (R 43 I/1292, Bl. 5-7). Die VO zur Behebung des Arbeitermangels in der Landwirtschaft durch das RMinWiDem wurde im Staatsanzeiger Nr. 65 vom 20.3.1919 veröffentlicht und zwar mit dem Datum vom 16.3.1919, offenbar also wegen ihrer „Eilbedürftigkeit“ um einen Tag vordatiert.