1.30.6 (str2p): 6. Verordnungen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes (außerhalb der Tagesordnung).

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6. Verordnungen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes (außerhalb der Tagesordnung).

Der Reichskanzler fragt an, ob die Umstellung der letzten auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung erlassenen Verordnungen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes bereits vorgenommen sei22.

22

Vgl. Dok. Nr. 136, P. 5.

[611] Der Reichsjustizminister erklärt, daß die Umstellung in Vorbereitung sei.

Der Reichsfinanzminister bringt die Frage der Zeichnung der Verordnungen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes zur Sprache. Er schlägt vor, daß Verordnungen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes von dem Herrn Reichskanzler und von dem zuständigen Ressortminister gezeichnet werden sollen. Die Unterschrift des Reichskanzlers bringe zum Ausdruck, daß die Verordnung tatsächlich von dem Kabinett gebilligt sei23.

23

Mit Schreiben vom 16.10.23 hatte der RIM die RM darauf aufmerksam gemacht, daß die Ermächtigung des Gesetzes vom 13.10.23 nicht den einzelnen RM, sondern für die RReg. gelte. Im vorliegenden Fall sei damit die Reichsregierung in „engerem technischen Sinne gemeint.“ Die VOVO müßten „durch ordentlichen Kabinettsbeschluß“ angenommen werden. Es empfehle sich auch, daß die VOVO vom RK und federführendem RM gezeichnet würden (R 43 I /1869 , Bl. 54).

Der Reichskanzler stellt die einmütige Auffassung zu diesem Vorschlage fest24.

24

Zur erneuten Behandlung der Publikation von VOVO auf Grund des Ermächtigungsgesetzes s. Dok. Nr. 151, P. 1.

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