Text
3. Entwurf einer Verordnung, betreffend Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel8.
[Dem Entw. wird mit einer geringfügigen Korrektur zugestimmt9.]
Fußnoten
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Bereits die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23.9.18 (RGBl. S. 1143) hatte die rechtliche Grundlage für die Erfassung des vorhandenen Wohnraumes und die Befriedigung der elementarsten Wohnbedürfnisse der Bevölkerung geschaffen. Angesichts einer weiteren Zuspitzung des Wohnungsmangels infolge der Rückkehr der Kriegsgefangenen und des Zustroms von Flüchtlingen aus den abzutretenden Gebieten erwiesen sich die den Gemeindebehörden übertragenen Befugnisse als erweiterungsbedürftig. Zugleich mußten die zulässigen Anordnungen mit den Artt. 111 (Freizügigkeit), 115 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und 153 RV (Sicherung des Eigentums) in Einklang gebracht werden, da die RV eine Einschränkung dieser Grundrechte nur auf gesetzlicher Grundlage vorsah.
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Der VOEntw. war dem RK am 16.12.19 vom RArbM vorgelegt worden (R 43 I/2338, Bl. 237–253). Er wird aufgrund der Ausschußverhandlungen von der NatVers. dahingehend abgeändert, daß die o. a. Bekanntmachung in erweiterter Fassung Gesetzeskraft erhält (vgl. Gesetz über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 11.5.20, RGBl. S. 949).