Text
[728]9. Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Vorschriften über die Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer.
Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt des in der Sitzung an die Herren Reichsminister zu Verteilung gelangten Entwurfs einer Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Vorschriften über die Ablösung der Gebäudeentschuldungssteuer vor38.
Das Kabinett erteilte seine Zustimmung zum Verordnungsentwurf39.
Fußnoten
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Hauptbestimmung des vom RFM am 28. 9. übermittelten Entwurfs: Die Landesregierungen werden ermächtigt zu bestimmen, „daß die Gebäudeentschuldungssteuer [auch genannt: „Hauszinssteuer“ bezw. „Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken“, zur Geschichte und Gestaltung der Steuer vgl. Anm 19 zu Dok. Nr. 97] auch noch in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis zum 31. März 1933 mit dem Dreifachen des vollen Jahresbetrages der Gebäudeentschuldungssteuer abgelöst werden kann.“ Die in der Zeit vom 1.10.32 „bis zur Entrichtung des Ablösungsbetrages fällig gewordenen Gebäudeentschuldungsbeträge sind neben dem Ablösebetrage zu zahlen.“ In der Begründung dazu der RFM u. a.: „Obgleich die Ablösung für den Eigentümer einen erheblichen Vorteil bedeutet, ist von ihr nur in unerwartet geringem Umfang Gebrauch gemacht worden. Dies beruht zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf, daß es den Eigentümern vielfach nicht möglich war, sich in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1932 die nötigen Geldbeträge zu beschaffen.“ Die neue Bestimmung, daß die in der Zeit vom 1.10.32 bis zur Einzahlung des Ablösungsbetrages fällig gewordenen Steuerbeträge neben der Ablösungssumme voll zu entrichten sind, „wird den Eigentümer, der überhaupt abzulösen beabsichtigt, zu einer möglichsten Beschleunigung der Ablösung veranlassen“ (R 43 I/2353, Bl. 66–67).
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Die VO wurde vom RPräs. am 30.9.32 ausgefertigt (RGBl. I, S. 489).