Text
4. Verlängerung des Burgfriedens.
Der Reichsminister des Innern führte aus, daß es notwendig sei, die Verordnung der Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens in ihrer Geltungsdauer10 zu verlängern.
Das Reichskabinett beschloß, die Geltungsdauer der Verordnung bis zum Ablauf des 2. Januar 1933 zu verlängern11.
Fußnoten
- 10
Die VO in der Fassung vom 2.11.32 (RGBl. I, S. 517) war bis zum Ablauf des 19. 11. befristet.
- 11
Die Verlängerung erfolgte durch VO des RPräs. vom 18.11.32 (RGBl. I, S. 529). Danach blieben alle öffentlichen „Versammlungen, die zu politischen Zwecken oder von politischen Vereinigungen veranstaltet werden“, bis zum Ablauf des 2.1.32 verboten. Ausnahmen hiervon konnten von den obersten Landesbehörden nur „für Wahlen, die bis zum 15. Januar 1933 einschließlich stattfinden“, zugelassen werden.