Text
10. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes zum Schutze der Republik.
Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des Entwurfs vor19.
Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf zu20.
Fußnoten
- 19
Der am 17. 2. vom RJM und RIM übersandte Entw. trägt, wie im Begleitschreiben hervorgehoben wurde, einer Entschließung des RT vom 22.1.26, in der die Aufhebung des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21.7.22 (RGBl. I, S. 585) beantragt worden war (RT-Bd. 388, S. 5098), insoweit Rechnung, als es die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik zur Aburteilung in Strafsachen beseitigt. Für diejenigen Strafsachen, die bisher zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gehörten (Teilnahme an einer Vereinigung oder Verabredung zum Zweck der Ermordung von Regierungsmitgliedern des Reichs und der Länder; Begünstigung des Täters oder der Mittäter), sollen ab 1.4.26 die ordentlichen Gerichte zuständig sein. In der Begründung heißt es u. a.: „Ein weiterer Abbau des Gesetzes erschien zur Zeit nicht angezeigt; insbesondere ist ein völliger Abbau des Staatsgerichtshofs noch nicht möglich, weil es bisher an einer Stelle fehlt, der die nach §§ 17, 23 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom Staatsgerichtshof zu treffenden Verwaltungsentscheidungen übertragen werden könnten.“ (R 43 I/1867, Bl. 321 f.).
- 20
Der GesEntw. geht am 12. 3. an den RT (RT-Drucks. Nr. 2057, Bd. 407), der ihn am 27. 3. annimmt (RT-Bd. 390, S. 6859). Die Verkündung erfolgt am 31.3.26 (RGBl. I, S. 190).