Text
[67]3. [Beschwerdeinstanz über Reichsminister]
Reichsminister Noske fragte aus Anlaß einer kleinen Anfrage, ob es über ihn eine Beschwerdeinstanz gebe. Es wurde einstimmig festgestellt, daß – vorbehaltlich der Einführung eines Staatsgerichtshofs – über die Reichsminister keine Beschwerdeinstanz gegeben sei. Möglich sei allerdings eine politische Beschwerde an das Reichsministerium.
Reichsminister Landsberg und UStS Lewald hielten es für angebracht, die Beantwortung [der] hierauf bezüglichen Anfrage abzulehnen, weil es sich nicht um Tatsachen, sondern um Rechtsfragen handele, die auf Grund der dem Anfragenden bekannten Materialien zu beantworten seien6.
Fußnoten
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Die Anfrage Nr. 53 des USPD-Abg. Haase vom 11.3.1919 bezog sich auf einen Befehl des RWeM, der die Zeitungen „Freiheit“ und „Republik“ während der Berliner Märzkämpfe bis auf weiteres verboten hatte. Abs. 3 der Anfrage lautete: „Ist die RReg. bereit, die konkreten Tatsachen anzugeben, die den Verboten zugrunde liegen? Sind die von dem RK v. Hertling über Ankündigung und Befristung der Zeitungsverbote erlassenen Richtlinien beseitigt und durch welche Verfügung? Ist die Vorschrift über die Beschwerdeinstanz aufgehoben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, welche Behörde ist gegenüber Befehlen des RWeM zuständig?“ (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 130). Die Anfrage Nr. 53 wurde während der 28. Sitzung der NatVers am 25.3.1919 aufgerufen und vom Stabschef des RWeM, Major v. Gilsa, ohne Kommentar zu Abs. 3 der Anfrage beantwortet (NatVers, Bd. 327, S. 787).