Text
7. Verfahren bei Beleidigung von Mitgliedern der Reichsregierung.
Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß das frühere Kabinett und die einzelnen Mitglieder des früheren Kabinetts den Reichsminister der Justiz ermächtigt hätten, in Fällen von Beleidigungen, die sich gegen das Kabinett im ganzen oder einzelne Kabinettsmitglieder richteten, darüber zu befinden, ob die Sach- und Rechtslage dazu angetan sei, eine Entschließung über die Stellung eines Strafantrages herbeizuführen. Er warf die Frage auf, ob eine entsprechende Ermächtigung abermals erteilt werden solle.
Dem Reichsminister der Justiz wurde von dem Reichskabinett und von den einzelnen Kabinettsmitgliedern eine entsprechende Ermächtigung erteilt.