Text
2) Sperre der Kohlenlieferung für Hausbrand.
Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft machte auf die bedenklichen Folgen aufmerksam, die der Erlaß des Kohlenkommissars nach dieser Richtung verursacht hätte10; anderseits sei es unmöglich, diesen Erlaß aufzuheben. Es wurde beschlossen, es bei dem Erlaß einstweilen zu belassen. Die Angelegenheit soll jedoch noch beim Herrn Reichskanzler kurz besprochen werden.
Fußnoten
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Am 26. 1. hatte der Reichskohlenkommissar den Zechen jede Abgabe von Brennstoffen an die Besatzungstruppen untersagt und zudem verfügt: „Hausbrandversorgungsbezirken ist Ausgabe von Reichshausbrandbezugsscheinen und Landabsatzscheinen an Truppen im neubesetzten Gebiet und Mitwirkung an Kohlenversorgung dieser Truppen ebenfalls verboten.“ (RT-Drucks. Nr. 5651, Bd. 377, S. 19). Die darauf erfolgenden Zwangswegnahmen der Besatzungstruppen gefährdeten teilweise die Hausbrandversorgung.