2.63.2 (cun1p): 2) Sperre der Kohlenlieferung für Hausbrand.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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2) Sperre der Kohlenlieferung für Hausbrand.

Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft machte auf die bedenklichen Folgen aufmerksam, die der Erlaß des Kohlenkommissars nach dieser Richtung verursacht hätte10; anderseits sei es unmöglich, diesen Erlaß aufzuheben. Es wurde beschlossen, es bei dem Erlaß einstweilen zu belassen. Die Angelegenheit soll jedoch noch beim Herrn Reichskanzler kurz besprochen werden.

Fußnoten

10

Am 26. 1. hatte der Reichskohlenkommissar den Zechen jede Abgabe von Brennstoffen an die Besatzungstruppen untersagt und zudem verfügt: „Hausbrandversorgungsbezirken ist Ausgabe von Reichshausbrandbezugsscheinen und Landabsatzscheinen an Truppen im neubesetzten Gebiet und Mitwirkung an Kohlenversorgung dieser Truppen ebenfalls verboten.“ (RT-Drucks. Nr. 5651, Bd. 377, S. 19 ). Die darauf erfolgenden Zwangswegnahmen der Besatzungstruppen gefährdeten teilweise die Hausbrandversorgung.

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