1.128.4 (str2p): 4. [(Außerhalb der Tagesordnung) Ernennung eines Reichswährungskommissars.]

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4. [(Außerhalb der Tagesordnung) Ernennung eines Reichswährungskommissars19.]

Der Reichskanzler machte Mitteilung von der Ernennung des Direktors[1038] Schacht zum Reichswährungskommissar und bat um Zustimmung, daß Schacht mit beratender Stimme an den Kabinettssitzungen teilnehmen könne20.

Widerspruch wurde nicht erhoben.

Fußnoten

19

S. hierzu H. Luther, Politiker ohne Partei, S. 159, 164; H. Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 64 ff.; ders., 76 Jahre meines Lebens, S. 226 ff. Bereits am 6.11.23 hatte namens des Verwaltungsrats der Rentenbank Lentze an den RK geschrieben und gebeten mitzuteilen, welche Aufgaben dem Währungskommissar zugedacht seien, der dem Vernehmen nach von der RReg. eingesetzt werden solle; außerdem wolle der Verwaltungsrat an der Auswahl des Währungskommissars beteiligt werden (R 43 I /2440 , Bl. 232). Darauf war von ORegR Grävell eine Antwort entworfen worden, es bestehe keine Absicht, einen Währungskommissar zu ernennen. Eine entsprechende Nachricht sei wohl dadurch entstanden, daß StS Schroeder zur alleinigen Bearbeitung von Währungsfragen von allen anderen Arbeiten im RFMin. entbunden worden sei (R 43 I /2440 , Bl. 233). Es konnte nicht ermittelt werden, ob dieses Schreiben abgesandt worden ist. Vgl. Dok. Nr. 134, 228.

20

Mit Schreiben vom 11. [!] 11. 23 hatte Schacht dem RK mitgeteilt, daß ihm der RFM seine Ernennungsurkunde übergeben habe. Daraufhin habe er seine Stellung als Geschäftsinhaber der Danat niedergelegt, er werde auch seine etwa 70 Aufsichtsratposten bis Ende des Jahres niedergelegt haben (R 43 I /2440 , Bl. 263). Die Ernennung Schachts datiert vom 12.11.23 und war mit den folgenden Richtlinien verbunden: „1. Dem Reichsminister der Finanzen wird ein Reichskommissar für Währungsangelegenheiten beigeordnet. – 2. Der Reichswährungskommissar ist berechtigt, an allen Kabinettssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist der Reichsregierung unmittelbar verantwortlich, insbesondere auch für die rechtzeitige Herbeiführung der Anordnung von Maßnahmen. – 3. Alle Maßnahmen der Reichsministerien, welche die Währung beeinflussen können, bedürfen der Mitzeichnung des Reichswährungskommissars, soweit es sich nicht um Anwendung von Grundsätzen handelt, die der Reichswährungskommissar bereits gutgeheißen hat. Die Zuständigkeit der Reichsministerien bleibt im übrigen unverändert. – 4. Jede Maßnahme, der der Reichswährungskommissar nicht zustimmt, sowie jede Ablehnung einer Anregung des Reichswährungskommissars seitens des zuständigen Beamten ist dem zuständigen Minister zur Entscheidung vorzutragen. Wird keine Übereinstimmung zwischen Minister und Reichswährungskommissar erzielt, so entscheidet das Reichskabinett“ (R 43 I /2440 , Bl. 257–258).

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