Text
3. Entwurf von Vorschriften zur Änderung des Milchgesetzes.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trug den wesentlichen Inhalt des den Reichsministern mit Schreiben vom 16. Januar 1933 – Rk. 383 – zugegangenen Entwurfs von Vorschriften zur Änderung des Milchgesetzes vor22.
Der Reichswirtschaftsminister erklärte, daß er noch nicht in der Lage gewesen sei, den ihm erst unmittelbar vor der Sitzung bekannt gewordenen Entwurf in seinem Ministerium prüfen zu lassen. Mit Rücksicht darauf beschloß das Kabinett, die Weiterberatung der Vorlage zu vertagen, zumal, da das Kabinett sich bei Beratung von Punkt 1 der Tagesordnung dahin entschieden hat, mit dem Erlaß der Gesamtverordnung noch etwa 10 Tage zu warten23.
Fußnoten
- 22
In der Kabinettsvorlage schlägt der REM vor, das MilchGes. vom 31.7.1930 (RGBl. I, S. 421) in zwei Bestimmungen so abzuändern, daß die Zuständigkeit der LandesRegg. bei der Regelung der Rechtsverhältnisse von Zusammenschlüssen zur Förderung des Milchabsatzes und bei der Festsetzung der Handelsspannen für Trinkmilch eindeutig geklärt wird. Die bisherigen Bestimmungen beruhten auf der Anwendung von Befugnissen, die bislang dem RKom. für Preisüberwachung zustanden (R 43 II/192, Bl. 80–83).
- 23
Am 23.1.1933 legt der REM dem RKab. einen weiteren VOEntw. vor, der unter der Überschrift „Vorschriften zur Regelung der Hopfenanbaufläche“ in die geplante NotVO eingearbeitet werden soll (R 43 II/192, Bl. 127–130), vom Kab. v. Schleicher aber nicht mehr behandelt wird.