Text
3. Entwurf eines Gesetzes über den weiteren Abbau und die Beendigung der Wohnungszwangswirtschaft.
Nach kurzer Aussprache verabschiedete das Reichskabinett den in der Anl. 6 beiliegenden Entwurf eines Gesetzes über den weiteren Abbau und die Beendigung der Wohnungszwangswirtschaft mit der Maßgabe, daß in den Gesetzentwurf eine besondere Bestimmung aufgenommen wird, durch die die Außerkraftsetzung des Reichsmietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, daß bis zum 1. April 1936 – das ist an dem für die Außerkraftsetzung vorgesehenen Tage ein soziales Mietrecht durch eine Novelle zum Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen worden ist7.
Fußnoten
- 7
Der GesEntw. setzte das Wohnungsmangelgesetz (RGBl. 1920, S. 949) zum 1.4.34 außer Kraft und änderte Bestimmungen des Reichsmietengesetzes (RGBl. 1922, S. 273) und des Mieterschutzgesetzes (RGBl. 1923 I, S. 353).