Text
[15]3. Festsetzung des Termins für die Wahlen zum Reichstag.
Reichsminister des InnernKoch legte die Notwendigkeit dar, den Termin jetzt festzulegen, wenn die Wahlen vor der Ernte stattfinden sollten. Das Wahlgesetz würde im allgemeinen dem Gesetz für die Wahlen zur Nationalversammlung entsprechen1. Als Wahltermin komme der 30. Mai oder der 6. Juni in Betracht. Die Wahl eines späteren Termins sei wegen der Ernte nicht möglich.
ReichsernährungsministerHermes erklärt, daß es vom Standpunkt der Ernährungswirtschaft aus gleichgültig sei, ob der 30. Mai oder 6. Juni als Wahltermin bestimmt würde. Ein späterer Termin sei wegen der Ernährungslage nicht wünschenswert.
ReichsschatzministerBauer hält die Festlegung eines bestimmten Termins heute noch nicht für notwendig. Allerdings müßten die Länder unverzüglich aufgefordert werden, mit der Aufstellung der Wählerlisten zu beginnen. Die Festlegung des Termins könnte Mitte oder Ende April erfolgen, und zwar nach Besprechung mit den Fraktionen.
ReichskanzlerMüller tritt dieser Ansicht bei. Der Reichskanzler stellt die Einigkeit des Kabinetts darüber fest, daß die Gemeinden aufgefordert werden sollen, die Wählerlisten bis Ende Mai aufzustellen, daß ein Wahltermin jedoch noch nicht bekanntzugeben sei2.
Fußnoten
- 1
Zum Wahlgesetz für die Wahlen zur NatVers. s. RGBl. 1918, S. 1345. Dem Entwurf des RT-Wahlgesetzes hatte das RKab. am 27.2.20 zugestimmt (P. 4 der Kabinettssitzung) und der Wahlkreiseinteilung am 12.3.20 (P. 8 der Kabinettssitzung). Das Reichswahlgesetz wurde am 27.4.20 verkündet (RGBl. S. 627 ff.).