1.31.1 (bru3p): 1. Verordnung über die Zahlungsfrist in Aufwertungssachen.

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1. Verordnung über die Zahlungsfrist in Aufwertungssachen.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des beiliegenden Verordnungsentwurfs vor und begründete ihn, soweit er die Rückzahlung der Aufwertungshypotheken1 betrifft. Spruchstellen bei den Oberlandesgerichten sollen die Möglichkeit haben, Stundungen bis längstens 31. Dezember 1934 zu verfügen.

[1927] Hinsichtlich der Industrieobligationen gab Ministerialdirektor Reichardt weitere Erläuterungen2. Die Firmen hätten Bedenken, einer Spruchstelle ihre Lage klarzulegen. Es sei aber notwendig, daran festzuhalten. Als weitere Voraussetzung für das Verfahren möchte im § 5 Satz 1 noch eingefügt werden: „oder wenn die Aufbringung nicht ohne schwere Gefährdung der Fortführung des Betriebes erfolgen kann“3. Tatsächlich gäbe es Firmen, die zwar in der Lage wären, die erforderlichen Beträge aufzubringen, aber dadurch in Gefahr kämen, den Betrieb einstellen zu müssen.

Der Reichsminister der Justiz widersprach den Vorschlägen. Er fürchtete heftigen Widerspruch des gewerblichen Mittelstandes, wenn ihm stattgegeben würde. Auch den Vorschlag, die gleiche Bestimmung bei den Hypothekengläubigern zu treffen, lehnte er ab, als zu weitgehenden Eingriff in die Rechte der Gläubiger. Er sagte zu, einer Anregung von Staatssekretär Schäffer entsprechend, mit den Landesjustizverwaltungen über möglichst weitgehende Beschleunigung des Verfahrens und einstweilige Anordnungen vor dem 31. 12. zu verhandeln.

Schließlich war das Kabinett mit dem Vorschlage von Ministerialdirektor Reichardt einverstanden4.

Fußnoten

1

In seiner Begründung des NotVoEntw. hatte der RJM ausgeführt, daß Hausbesitzer, deren Aufwertungshypotheken vor einem Jahr zum 1.1.32 gekündigt worden wären, durch die Veränderung der Wirtschaftslage in Schwierigkeiten geraten könnten. Vor einem Jahr hätten diese Schuldner geglaubt, die Rückzahlung leisten zu können, oder sie hatten nach dem Gesetz über die Fälligkeit und Verzinsung von Aufwertungshypotheken vom 18.7.30 (RGBl. I, S. 300 ; vgl. Dok. Nr. 66, P. 2) eine Zahlungsfrist beantragt, die sie später wieder zurückzogen. Anderen sei wegen der Feststellung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Zahlungsaufschub verweigert worden. „Diese Verhältnisse haben sich durch die Ereignisse seit Juni d. J. grundlegend geändert. Es erscheint billig, den Schuldnern, die durch diese Veränderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse überrascht worden sind, noch einmal die Möglichkeit zu geben, bei der Aufwertungsstelle eine Zahlungsfrist zu beantragen, soweit die durch die Veränderung der allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse geschaffene Lage nicht schon in einem früheren Zahlungsfristverfahren berücksichtigt werden konnte.“ Die Anträge sollten bis zum 30.11.31 gestellt werden (Entw. mit erläuternden Bemerkungen in R 43 I /1453 , Bl. 212–217, Zitat Bl. 216).

2

„Dieselben schwierigen Verhältnisse wie bei den Hypotheken sind auch bei den Industrieobligationen vorhanden. Erhebliche Beträge aufgewerteter Industrieobligationen (etwa 110 Millionen RM) werden am 1. Januar 1932 fällig. Der Reichsverband der Deutschen Industrie hat darauf hingewiesen, daß jetzt ein großer Teil der Schuldner zur Aufwertung der zur Rückzahlung erforderlichen Mittel nicht imstande sein würde. Er hat deshalb beantragt, die Fälligkeit der aufgewerteten Industrieobligationen hinauszuschieben. Ein allgemeines Moratorium kommt hier jedoch ebensowenig in Betracht wie für die Aufwertungshypotheken. Daher sollten Anträge auf Zahlungsaufschub für die aufgewerteten Industrieobligationen ebenfalls bis zum 30.11.31 möglich sein. Als letzter Termin für die Zahlungsfrist war der 31.12.34 vorgesehen. Über den Antrag sollte die bei den Oberlandesgerichten gebildete Spruchstelle entscheiden, die auch bei der Aufwertung der Industrieobligationen tätig gewesen sei (Entw. mit erläuternden Bemerkungen in R 43 I /1453 , Bl. 212–217, hier Bl. 217).

3

§ 5 Abs. 1 Satz 1 lautete im Entw.: „Die Spruchstelle darf eine Zahlungsfrist nur bewilligen, wenn der Antragsteller infolge der Veränderung der allgemeinen Wirtschaftslage über die zur Rückzahlung erforderlichen Mittel nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sie sich durch Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können“ (R 43 I /1453 , Bl. 213).

4

Vgl. die NotVO. über die Zahlungsfrist in Aufwertungssachen vom 10.11.31, RGBl. I S. 667 .

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