Text
2. Persönliches.
Der Chef der Heeresleitung bemerkt, er sei nur in der Lage, die vollziehende Gewalt, die ihm übertragen sei8, zweckmäßig auszuüben9, wenn ihm die Ressorts über alle grundsätzlichen Maßnahmen und Anordnungen, insbesondere auf dem Gebiete der Ernährung, Mitteilung machten10.
Der Herr Reichskanzler hält es für erwünscht, daß General von Seeckt, soweit es seine Zeit erlaube, an den Kabinettssitzungen teilnehme11.
Fußnoten
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S. dazu Seeckts Aufruf an die Reichswehr vom 9.11.23, in: E. R. Huber, Dokumente III, S. 330. Vgl. ferner Meier-Welcker, Seeckt S. 405 ff. Vgl. Anhang Nr. 1.
- 10
S. hierzu Anhang Nr. 1.
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Der StSRkei bat am 15.11.23 den Chef der Heeresleitung namens der RK „um Übersendung von Abdrucken aller Anordnungen, die von Ihnen, Herr General, als Inhaber der vollziehenden Gewalt erlassen worden sind und in Zukunft erlassen werden. – Die Kenntnis solcher Anordnungen ist für den Herrn Reichskanzler zur Bestimmung der Richtlinien der Politik unerläßlich“ (R 43 I/2702, Bl. 8). Zu Seeckts Einstellung gegenüber dem 2. Kabinett Stresemann s. Anhang Nr. 4; vgl. auch Meier-Welcker, Seeckt, S. 401 ff.