Text
2. a) Entwurf einer Verordnung über Betriebsstillegungen und Arbeitsstreckung.
Der Reichsarbeitsminister trug den Inhalt der Vorlage vor und betonte, daß die bisherigen Bestimmungen durch die neue Verordnung verschärft würden3. Er schlug ferner noch die Hinzufügung eines weiteren Artikel VI vor folgenden Inhalts:
[555] „Das Reichswirtschaftsministerium und Reichsarbeitsministerium sind ermächtigt, die Verordnung vom 8. November 1920 in neuer Fassung zu veröffentlichen.“
Der Herr Reichsverkehrsminister erklärte sich einverstanden, regte jedoch die Frage an, ob es zweckmäßig sei, die Verordnung jetzt schon zu veröffentlichen. Es käme nach seiner Auffassung sehr auf die Reihenfolge an, in der die Regierung hier vorgehe.
Der Reichswirtschaftsminister bemängelte die Überschrift der Verordnung. Vielleicht sei eine Überschrift folgenden Inhalts vorzuziehen: „Verordnung zur Hebung der Produktion und zum Schutz der Arbeit.“
Der Reichsarbeitsminister erklärte sich bereit, die Frage der Überschrift noch einmal zu prüfen4.
Das Kabinett stimmte sodann der Vorlage zu. Über die Reihenfolge der Veröffentlichung soll noch Entscheidung getroffen werden.
Fußnoten
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Sinn der Verordnung war, gegenüber der „VO betr. Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und -stillegungen“ vom 8.11.20 (RGBl., S. 1901) die Möglichkeit zu Kurzarbeit und außerdem Änderungen an den Einstellungs- und Entlassungsbedingungen gegenüber der wirtschaftlichen DemobilmachungsVO vom 12.2.20 (RGBl., S. 218) herbeizuführen. Der VO-Entw. war ohne den in der Kabinettssitzung zugefügten Artikel VI dem StSRkei vom RArbM am 11.10.23 zugesandt worden (R 43 I/612, Bl. 152–153).
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Die Überschrift ist bei der Veröfentlichung nicht geändert worden.