1.80.4 (bru3p): 4. Einheitsbewertung.

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4. Einheitsbewertung.

Auf Vortrag von Ministerialdirektor Dr. Zarden stimmte das Reichskabinett der Aufnahme nachstehender Bestimmung in die Notverordnung zu:

„Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und der Vermögenssteuer Maßnahmen zu treffen, durch die den seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretenen Wertänderungen mit steuerlicher Wirkung vom 1. April 1932 an über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften hinaus Rechnung getragen wird“8.

Fußnoten

8

Vierte NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, Vierter Teil, Kapitel II (RGBl. I, S. 699 , hier S. 715); siehe auch Dok. Nr. 739, P. 4.

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