1.77.2 (ma32p): 2. Antrag Preußens auf Vertretung im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.

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2. Antrag Preußens auf Vertretung im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.

Dieser Punkt wurde in einer „Ministerbesprechung“ erörtert.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über die durch das Urteil des Staatsgerichtshofes geschaffene Lage3.

In der darauf folgenden Aussprache waren alle Reichsminister darin einig, daß die Reichsregierung sich bemühen müsse, dem Urteil Preußen gegenüber loyal nachzukommen, und daß unter allen Umständen angestrebt werden müsse, in der Sache mit Preußen zu einem gütlichen Ausgleich zu gelangen. Alle Reichsminister stimmten ferner darin überein, daß der ernstliche Versuch gemacht werden müsse, einen der 9 von der Reichsregierung besetzten Sitze im Verwaltungsrat für Preußen freizumachen. Erörtert wurde insbesondere, ob nach Lage der Verhältnisse zu diesem Zwecke an alle 9 in Frage kommenden Mitglieder des Verwaltungsrats, oder nur an Reichskanzler a. D. Dr. Luther und an Staatssekretär a. D. Fischer, oder nur an einen dieser beiden Letzten mit der Anfrage herangetreten werden solle, ob sie zum freiwilligen Rücktritt von ihrem Amte bereit seien.

Der Reichskanzler erklärte, daß für den Fall, daß dieser Schritt ergebnislos verlaufen sollte, wohl nichts anderes übrigbleiben werde, als letzten Endes den Staatsgerichtshof erneut anzurufen und ihn um eine Entscheidung über die Art der Durchführung des ersten Urteils4 zu ersuchen.

Das Kabinett beschloß, daß die Reichsregierung an alle 9 von ihr benannten Verwaltungsratsmitglieder5 die formelle Anfrage richten solle, ob sie bereit sind, angesichts des Urteils des Staatsgerichtshofes zugunsten eines Vertreters des Landes Preußen auf ihren Sitz zu verzichten. Diese Anfrage soll schriftlich und in gleichlautender Form erfolgen und von der Reichskanzlei, die sich wegen des Wortlautes mit den zuständigen Ressortministern, d. i. dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsverkehrsminister, ins Benehmen setzen soll, ausgehen. Darüber hinaus soll die Reichskanzlei die in Frage kommenden Verwaltungsratsmitglieder zu einer mündlichen Besprechung einladen und ihnen die Sachlage sowie den Zweck der Anfrage mündlich näher erläutern6.

Fußnoten

3

Siehe Dok. Nr. 278, P. 4. und Nr. 318, P. 4.

4

Urteil vom 7.5.27; siehe Dok. Nr. 278, Anm. 6.

5

v. Batocki, Blum, Buck, Fischer, Hertel, Klöckner, Luther, Ott und v. Siemens.

6

Zum Ergebnis der Befragung siehe Dok. Nr. 334, Ministerbesprechung, P. 2.

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