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10.) Lohnpfändung.
Der Reichskanzler stellte fest, daß das Reichskabinett sich mit der Aufnahme dieses Kapitels bereits in einer früheren Sitzung grundsätzlich einverstanden erklärt habe22.
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Der Reichskanzler stellte fest, daß das Reichskabinett sich mit der Aufnahme dieses Kapitels bereits in einer früheren Sitzung grundsätzlich einverstanden erklärt habe22.