Text
d) Vermögensteuer, Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer 19336.
Die Vorschriften dieses Kapitels wurden nach kurzer Aussprache genehmigt.
Fußnoten
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Es handelt sich um die Verlängerung der Geltungsdauer der VO des RPräs. vom 12.5.1932 (RGBl. I, S. 192) über die Anpassung der Vermögensteuer an die seit dem 1.1.1931 eingetretenen Wertrückgänge bis zum Ende des Rechnungsjahres 1933. Für die Erbschafts- und Grunderwerbssteuer soll die bisherige VO auf die Steuerfälle ausgedehnt werden, bei denen die Steuerschuld im Kalenderjahr 1933 entsteht.