Text
Nr. 236
Der Badische Innenminister an den Reichsinnenminister. Karlsruhe, 4. Februar 1931
R 43 I/2701, Bl. 306 Abschrift1
Uniformverbot
Die Entwicklung der innerpolitischen Verhältnisse hat leider erkennen lassen, daß gegenüber der maßlosen Agitation der Gegner des heutigen Staates die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften zum Schutze des Staates und der Ordnung nicht ausreichen.
Insbesondere sollte mit Rücksicht auf die unerträgliche Belastung der Polizei Vorsorge getroffen werden, daß die rechtlichen Möglichkeiten zum Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen usw. erweitert werden. Auch das Verbot von Zeitungen sollte über die Vorschriften des Republikschutzgesetzes hinaus ermöglicht werden2.
Dringend erscheint mir auch, daß die Landesregierungen ermächtigt werden, allgemein oder wenigstens solchen Vereinigungen, zu deren Zwecken oder Beschäftigungen es gehört, die verfassungsmäßig festgesetzte Staatsform zu untergraben, das Tragen einheitlicher Kleidung zu verbiete.
Ich wäre dankbar, wenn diese Frage einer Prüfung unterzogen und mir über das Ergebnis der Prüfung Mitteilung gemacht würde3.
gez. Wittemann
Fußnoten
- 1
Das RIMin. übersandte das Schreiben des Bad. IM am 10.2.31 der Rkei (R 43 I/2701, Bl. 305).
- 2
Vgl. das Gesetz zum Schutze der Republik vom 25.3.30, insbesondere die §§ 12–14 (RGBl. 1930 I, S. 91).
- 3
MinR Wienstein vermerkte am 13.2.31: „Gestern Nachmittag (12. 2.) ist in einer Referentenbesprechung im R.M.d.I. unter Vorsitz des Ministerialdirigenten Dr. Häntzschel (sonstige Teilnehmer: Ministerialräte Schönner, Kritzinger, Wienstein) der Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen endgültig formuliert worden, der den Wünschen des Staatsministers Wittemann Rechnung tragen dürfte. Der Entwurf, der mir in den nächsten Tagen zugehen wird, dürfte dem Herrn Reichskanzler vorzulegen sein. Die Minister Wirth und Severing sind der Ansicht, daß eine Beschlußfassung über diesen Entwurf erst dann stattfinden möge, wenn ein akuter Anlaß vorliegt, eine derartige Verordnung zu erlassen“ (R 43 I/2701, Bl. 305). Vgl. auch Dok. Nr. 257.