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10. Deutsch-holländisches Kreditabkommen4.
Das Kabinett beschließt auf Antrag des Reichsministers des Auswärtigen, daß das deutsch-holländische Kreditabkommen den parlamentarischen Körperschaften zur Beschlußfassung vorgelegt werden soll5.
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Das Kabinett beschließt auf Antrag des Reichsministers des Auswärtigen, daß das deutsch-holländische Kreditabkommen den parlamentarischen Körperschaften zur Beschlußfassung vorgelegt werden soll5.