Text
10. Entwurf zu einem Gesetz über die Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht.
Der Vorschlag des Reichswehrministers, ein besonderes Gesetz über die Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht zu erlassen7, wurde zur Prüfung mit dem Reichsjustizministerium zurückverwiesen, weil der Erlaß eines besonderen Gesetzes nach dem als Gesetz zu betrachtenden Friedensvertrag von dem Reichsjustizministerium für nicht mehr erforderlich gehalten werde8.
Fußnoten
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Zur Begründung seines GesetzEntw. hatte der RWeM ausgeführt, auf Grund des VV sei die RReg. verpflichtet, die allgemeine Wehrpflicht aufzuheben und ein entsprechendes Gesetz spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Vertrages (10.1.20) zu erlassen (Art. 173, 211 VV). Da ein Reichswehrgesetz bisher noch nicht erlassen sei, werde ein gesetzloser Zustand eintreten, sobald das Gesetz vom 6.3.19 (RGBl. S. 295) über die vorläufige Reichswehr, das sich noch auf die bisherigen Bestimmungen gestützt habe, aufgehoben werde. Der vorliegende GesEntw. sei erlassen worden, um dem alliierten Drängen zu entsprechen (14.5.20; R 43 I/609, Bl. 91 f.).
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Zum Fortgang s. Dok. Nr. 104, P. 3.