Text
5. Vollstreckungsschutz15.
Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs vor, nachdem er zuvor eingehend die etappenweise Einführung des Vollstreckungsschutzes dargelegt hatte16.
[248] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wies darauf hin, daß bei der jetzigen Fassung des Entwurfs eine Benachteiligung des kleinen Winzers zu befürchten sei, der seinen Wein den Genossenschaften gebe. Auch sei ein stärkerer Schutz der Verpächter nötig.
Der Reichsminister der Justiz erklärte sich bereit, hierüber noch mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft unmittelbar ins Benehmen zu treten.
Im übrigen stimmte das Reichskabinett dem Entwurf in der beiliegenden Fassung zu17.
Wegen eines Vortrags beim Herrn Reichspräsidenten18 und wegen Unterrichtung der Presse wird der Reichsminister der Justiz unmittelbar die erforderlichen Schritte ergreifen.
Fußnoten
- 16
Die wichtigsten Bestimmungen des vom RJM am 14.1.1933 vorgelegten Entw. einer NotVO sahen neben der Fristverlängerung einen erweiterten Zwangsvollstreckungsschutz vor. So sollte jetzt im Zwangsversteigerungsverfahren der Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens mehrmals hintereinander gestellt werden können, und zwar auch dann, wenn a) „die Nichterfüllung der Verbindlichkeit auf außergewöhnliche Verluste durch Unwetter, Viehseuche oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen ist oder darin ihren Grund hat, daß die Preise der Produkte, auf deren Erzeugung der Betrieb in erheblichem Umfange gerichtet ist, in der Zeit seit Ende 1930 wesentlich unter den allgemeinen Stand der Preise für landwirtschaftliche Produkte gesunken sind, und die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebes“ gewährleistet erscheint, bzw. b) „die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebes und die Einbringung der Ernte bei einer Betriebsführung durch den Schuldner gewährleistet erscheinen, aber bei Ablehnung der einstweiligen Einstellung gefährdet sein würden“. Würde die erneute Einstellung der Zwangsversteigerng vor dem 1.5.1933 angeordnet werden, so sollte die Einstellungsfrist ungeachtet der Nachteile, die dadurch dem Gläubiger entständen, auf mehr als sechs Monate, längstens aber bis zum 31.10.1933 ausgedehnt werden können (R 43 II/192, Bl. 69–73).
- 17
Der angenommene VOEntw. stimmt, von geringfügigen Textvarianten zugunsten eines verstärkten Pächter- und Winzerschutzes abgesehen, mit dem veröffentlichten Text der VO vom 17.1.1933 überein (RGBl. I, S. 19).