Text
5. Entwurf einer zweiten Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht.
Der vom Reichsfinanzministerium vorgelegte Entwurf wird angenommen1.
Fußnoten
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Der vorliegende GesEntw. (R 43 I/2354, Bl. 258–261) regelt im Anschluß an § 7 des Ges. gegen die Kapitalflucht vom 8.9.19 (RGBl. S. 1540) Einzelheiten der Anzeigepflicht der Banken bei Depot- und Depositengeschäften mit dem Ziel, den Steuerbehörden Kenntnis über den Verbleib von Vermögenswerten zu verschaffen. Zum Gesamtzusammenhang vgl. Dok. Nr. 22, P. 3. Die von der NatVers. mit unwesentlichen Änderungen angenommene VO wird am 14.1.20 erlassen (RGBl. S. 50).