2.7.3 (bau1p): 3. [Verkauf von reichseigenem Besitz.]

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[23]3. [Verkauf von reichseigenem Besitz6.]

Reichsminister Dr. Mayer hält es ferner für angezeigt, mit der Veräußerung von Immobilien aus Staatseigentum in den nach dem Friedensvertrag von Deutschland abzutretenden Gebieten nunmehr aufzuhören7. Das Kabinett ist auch hier, vorbehaltlich der Zustimmung des Auswärtigen Amts, einverstanden.

Fußnoten

6

Siehe dazu den Kabinettsbeschluß vom 28.2.19 (diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 4, Anm. 5).

7

Der vorgeschlagene Verkaufsstop gründet sich auf Art. 256 VV, wonach dt. Staatseigentum in den abzutretenden Gebieten an die Erwerberstaaten übergehen und in seinem Wert auf die dt. Wiedergutmachungsschuld angerechnet werden soll. – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 10, P. 2.

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