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2. Anwendung der deutschen Ortsbezeichnungen im deutschen Text von Verträgen mit fremden Staaten1.
Das Reichskabinett beschloß, daß in Zukunft grundsätzlich2 gemäß dem[1092] Antrage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft verfahren werden solle.
Fußnoten
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Ende Januar 1927 hatte die RReg. einem vom AA vorgelegten dt.-frz. Abkommen „über die Einrichtung der Grenzbahnhöfe“ im Umlaufverfahren zugestimmt (R 43 I/66, S. 5–21; veröffentlicht in RGBl. 1927 II, S. 469–483). Im dt. Text dieses Abkommens waren die elsaß-lothringischen Orte, auch solche mit bekannten dt. Namen, mit ihrer frz. Bezeichnung aufgeführt, z. B. Strasbourg für Straßburg, Mulhouse für Mülhausen, Wissembourg für Weißenburg. Dies war vom REM Schiele nachträglich beanstandet worden. In einem Schreiben an den StSRkei vom 21.2.27 erklärte der REM u. a., daß „eine Verallgemeinerung der Praxis, auch im deutschen Text derartiger Abkommen ehemalige deutsche Ortschaften in der Sprache des Vertragsgegners zu bezeichnen, zu politisch unerwünschten Folgerungen, insbesondere zu der Auffassung unter den in diesen Gebieten lebenden Deutschen führen kann, daß Deutschland diese Gebiete nicht nur politisch, sondern auch in kultureller Beziehung aufgibt“. Abgesehen von solchen „politischen Erwägungen den Deutschen in den abgetretenen Gebieten gegenüber“ verlange es der dt. Sprachgebrauch, daß Ortsnamen in der dt. Fassung von Verträgen mit fremden Staaten nach der dt. Rechtschreibung aufgeführt werden. Der REM beantragte, „einen Kabinettsbeschluß herbeizuführen, daß zukünftig in Abkommen jeder Art Ortsusw. -bezeichnungen, für die die deutsche Sprache und Rechtschreibung eigene Wörter und eigene Schreibweise vorsieht, diese im deutschen Text angewendet werden müssen“ (R 43 I/66, S. 281–283). Diesem Antrag des REM schlossen sich der RJM, der RPM und der RArbM an (Schreiben in R 43 I/66). RAM Stresemann führte hierzu in einem Schreiben an den StSRkei vom 5.4.27 u. a. aus: „Eine einheitliche Praxis hinsichtlich der Benennung der insbesondere in den abgetretenen Gebieten gelegenen Ortschaften besteht nicht. Vom formellen Rechtsstandpunkt aus wird man kaum einem Staat das Recht bestreiten können, für die auf seinem Gebiet gelegenen Orte maßgebende Namen zu bestimmen. Trotzdem wird im allgemeinen vom Auswärtigen Amt die Tendenz verfolgt, in internationalen Verträgen Orte, die neben einem fremdsprachigen auch einen gebräuchlichen deutschen Namen haben, im deutschen Text nach Möglichkeit mit diesem zu bezeichnen. Aus der Verhandlungslage kann sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, in einzelnen Fällen anders zu verfahren.“ Dies sei beim dt.-frz. Abkommen über die Grenzbahnhöfe der Fall gewesen. Um das Zustandekommen des Abkommens nicht zu gefährden, hätten sich die beiden Verhandlungsdelegationen schließlich darauf geeinigt, die geographischen Bezeichnungen jeweils in der Sprache und Schreibweise des Landes aufzunehmen, in dem die betreffenden Ortschaften liegen. „Grundsätzlich“ stimme das AA der Auffassung des REMin. in dieser Frage zu. Dem Vorschlag des REMin. aber, die Anwendung von dt. Ortsbezeichnungen im dt. Text von Verträgen „durch einen Kabinettsbeschluß als bleibende Regel aufzustellen“, könne das AA nicht beitreten. Wie im dt.-frz. Grenzbahnabkommen „zur Vermeidung der Störung oder der Unterbrechung der Verhandlungen eine Verständigung in der angeführten Richtung notwendig war, so muß auch für die Zukunft die Frage der Benennung der im Gebiete des Vertragsgegners liegenden Ortschaften weiter von Fall zu Fall geregelt werden“ (R 43 I/66, S. 361–364).
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Das Wort „grundsätzlich“ wurde mit Einverständnis des RAM und des REM nachträglich in das Protokoll eingefügt (StSRkei an die RM, 21.12.27, R 43 I/66, S. 611).