Text
[2)] Ermächtigungsgesetz.
Der Herr Reichsminister des Innern macht Mitteilungen über die Verhandlungen mit dem Ältestenausschuß wegen des Ermächtigungsgesetzes, die zunächst im Reichsministerium des Innern und dann im Ältestenausschuß stattgefunden hätten3.
[156] Als er den Reichstag verließ, habe man beabsichtigt, das Ermächtigungsgesetz einem Ausschuß zu überweisen, das Plenum zu vertagen und den Reichstagspräsidenten zu ermächtigen, die nächste Reichstagssitzung anzuberaumen. (Tatsächlich wurde nachher im Reichstag die Beschlußunfähigkeit festgestellt, so daß der Gesetzentwurf dem Ausschuß nicht überwiesen wurde. Der Präsident beraumte die nächste Sitzung auf den 25. Januar an und behielt sich vor, den Reichstag nötigenfalls schon vorher einzuberufen.)4
Fußnoten
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Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist ein Antrag der bürgerlichen Mittelparteien und der DNVP (versehentlich ist auch die SPD mit als Antragsteller genannt), in dem der RT aufgefordert wird, folgendem Ermächtigungsgesetz die verfassungsändernde Zustimmung zu geben: „Die RReg. wird ermächtigt, mit Zustimmung des RR diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, die sich zur Abwendung der aus der wirtschaftlichen und sozialen Not für die Allgemeinheit drohenden Gefahren als notwendig erweisen. Die Verordnungen der RReg. sind dem RT unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen.“ (RT-Drucks. Nr. 5484, Bd. 376).
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Zum Verlauf der RT-Sitzung vom 17. 1., in der auch über die Verhandlungen im Ältestenausschuß des RT berichtet wird, s. RT-Bd. 357, S. 9479 ff. Nachdem der Antrag auf diese Weise am 17. 1. im RT gescheitert war, wurde er nicht weiterverfolgt. Stattdessen fordert der RIM am 18. 1. den RWiM, REM, RJM, RFM und RArbM auf, ihm „umgehend alle fertig formulierten Bestimmungen zuzusenden, die zu einem Notgesetz betreffend wirtschaftliche Schädigungen, Einschränkung der Vergnügungssucht und Schlemmerei sowie zur Unterdrückung von Aufkäufen, Wucher usw. vereinigt werden könnten. Ich beabsichtige, diese Vorschläge zu dem Entwurf eines Notgesetzes zusammenzustellen und nach schleuniger Durchberatung mit den Ressorts dem Kabinett vorzulegen.“ (R 43 I/1493, Bl. 236). Am 26. 1. legt der RIM seinen Entwurf dem Kabinett vor (Dok. Nr. 55, P. 2).