Text
1. Entwurf von Richtlinien über den Wohnungsbau, gesetzliche Miete.
Der Reichsarbeitsminister trug den Sachverhalt vor9. Er beantragte, im Wege der Verordnung mit Zustimmung des Reichsrats die gesetzliche Miete mit Wirkung vom 1. April 1927 auf 120% der Friedensmiete festzusetzen und die Verteilung des Mehraufkommens durch ein Gesetz zu regeln.
Der Reichsminister der Justiz äußerte politische Bedenken dagegen, daß das Kabinett die Angriffe wegen der Neuregelung in vollem Umfange auf sich zöge. Er schlug vor, die gesetzliche Miete vom 1. April an um 10% und vom 1. Oktober um weitere 10% zu erhöhen und von einer Gesetzesvorlage über die Regelung der Verteilung des Mehraufkommens abzusehen.
Das Kabinett beschloß demgemäß einstimmig10.
Ministerbesprechung
Fußnoten
- 9
Mit Schreiben vom 18.2.27 hatte RArbM Brauns dem Kabinett den Entwurf einer „Verordnung über Festsetzung einer Mindesthöhe der gesetzlichen Miete“ (Erhöhung von 100 auf 120% der Friedensmiete ab 1.4.27) sowie „Richtlinien für den Wohnungsbau“ vorgelegt (R 43 I/2346, Bl. 229–241; Nachtrag Bl. 243–247). Am 22. 2. hatte eine Chefbesprechung zwischen den beteiligten Ressorts stattgefunden, doch war über das Ausmaß der Mieterhöhung und über die Verteilung des Mehraufkommens keine Einigung erzielt worden (Aufzeichnung Feßlers in R 43 I/2346, Bl. 223–224).
- 10
Am 11.3.27 wurde die „Verordnung über Festsetzung einer Mindesthöhe der gesetzlichen Miete“ erlassen (RGBl. I, S. 72). Danach sollte die Miete ab 1.4.27 mindestens 110% und ab 1.10.27 mindestens 120% der Friedensmiete betragen.