2.238.5 (cun1p): 5) Entwurf einer Verordnung zur Ausführung des Artikels VI Abs. 1 Nr. 2 des Notgesetzes.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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[716] 5) Entwurf einer Verordnung zur Ausführung des Artikels VI Abs. 1 Nr. 2 des Notgesetzes18.

Der Reichsminister des Innern teilt mit, daß er es für unbedingt geboten halte, nun das grundsätzlich bereits gebilligte Rundschreiben der Reichsregierung an die Landesregierungen über die Anwendung des Notverordnungsgesetzes nach Artikel 48 der Reichsverfassung ergehen zu lassen19.

Es erhebt sich hiergegen kein Widerspruch20.

Fußnoten

18

Art. VI Abs. 1 Nr. 2 des Notgesetzes vom 24.2.23 bestimmt: „Die Reichsregierung wird ermächtigt, auf dem Gebiete der Finanzgesetzgebung und der Steuergesetzgebung von dem geltenden Rechte abweichende Bestimmungen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um fremde Einwirkung auf die deutschen Finanzen auszuschließen oder die Folgen einer solchen Einwirkung auszugleichen; dies gilt nicht für die Änderung von Steuersätzen.“ (RGBl. I, S. 150 ). Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung des Notgesetzes übersandte der RFM am 2. 8. dem Kabinett einen VO-Entwurf über die Leistung von Abschlagszahlungen auf die Umsatzsteuer (R 43 I /2404 , Bl. 256), der noch unter dem 4. 8. verkündet wird (RGBl. I, S. 761). Vgl. auch Anm. 15 zu Dok. Nr. 227.

19

Abgedruckt als Dok. Nr. 228.

20

Die Zustimmung des Kabinetts dürfte sich sowohl auf die Absendung des Rundschreibens als auch auf den VO-Entwurf beziehen. Inhaltlich haben diese beiden Vorlagen nichts miteinander zu tun.

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