Text
[219] 3) Versorgung der Ententetruppen im besetzten Gebiet mit Einquartierungskohle.
Das Kabinett beschließt, daß es bei der Verfügung des Reichskohlenkommissars, wonach die französischen und belgischen Truppen im besetzten Gebiet mit Einquartierungskohle nicht versorgt werden dürfen, verbleiben solle7.
Fußnoten
- 7
Erlaß des Reichskohlenkommissars vom 26. 1., abgedruckt in RT-Drucks. Nr. 5651, Bd. 377, S. 19.