1.167 (mu22p): Nr. 423 Der Reichskanzler an den Bayerischen Ministerpräsidenten. 23. Januar 1930

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Nr. 423
Der Reichskanzler an den Bayerischen Ministerpräsidenten. 23. Januar 1930

R 43 I /300 , Bl. 329-331, hier: Bl. 329-331 Abschrift in Durchschrift

[Betrifft: Rede des Ministerpräsidenten in Regensburg.]

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident!

Der Herr Bayerische Gesandte wird Ihnen berichtet haben, daß die Deutsche Delegation für die Haager Konferenz sich veranlaßt gesehen hat, gegen die in Ihrer Regensburger Sonntagsrede geübte Kritik am reparationspolitischen Ergebnis der Konferenz Verwahrung einzulegen. Die Auffassung der Delegation ist in der gestrigen Sitzung des Gesamtkabinetts gebilligt worden1.

Wenn Sie auch in Ihrer Rede der Deutschen Delegation zugebilligt haben, daß sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe, und ferner zum Ausdruck gebracht haben, daß Sie sich bis zum Vorliegen des amtlichen Verhandlungsergebnisses Zurückhaltung auferlegen wollen, so haben Sie doch zu einzelnen Punkten der Haager Verhandlungen schon am Sonntag unmißverständlich kritisch Stellung genommen. Die Reichsregierung muß es lebhaft bedauern, daß Sie, als Ministerpräsident des zweitgrößten deutschen Landes, mit Ihrer öffentlichen Kritik nicht gewartet haben, bis die amtlichen Verhandlungstexte vorlagen und die Deutsche Delegation Gelegenheit hatte, die Landesregierungen im Reichsrat über den Verlauf und das Ergebnis der Konferenz zu unterrichten. Ohne in eine längere Diskussion zu den von Ihnen gemachten[1386] Ausführungen eintreten zu wollen, möchte ich aber, gestützt auf die ausführlichen Berichte im „Regensburger Anzeiger“ zwei Punkte, die mir besonders wesentlich zu sein scheinen, herausgreifen2:

1. Sie erwähnen die Schwierigkeiten der Durchführung des Plans und sprechen in diesem Zusammenhang von der Sanktionsfrage. Nach Ihrer Darstellung gewinnt es den Anschein, als ob Sanktionen schon dann in Frage kommen können, wenn Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung des Planes eintreten3. Dieser Darstellung muß ich mit Nachdruck entgegentreten. Durch die Fassung der in Frage kommenden Bestimmungen des Abkommens zusammen mit der Erläuterung, die sich in dem Notenwechsel mit der Gegenseite findet, ist klar zum Ausdruck gebracht, daß es unter dem Regime des Young-Plans kein Sanktionssystem mehr gibt4. Keinerlei Schwierigkeiten bei der Ausführung des Young-Planes, auch nicht Schwierigkeiten sehr ernster Natur, geben den Gläubigern andere Rechte, als die im Plane selbst vorgesehenen, das heißt also Anrufung des Schiedsgerichts oder des beratenden Sonderausschusses bei der Internationalen Bank.

Was den sogenannten äußersten Fall anlangt, so ist er so scharf definiert, daß ein etwaiger künftiger Versuch der Gegenseite, diesen Fall mit den im Rahmen des Young-Plans selbst entstehenden Schwierigkeiten zu vermengen, ganz aussichtslos ist. Wenn man von dem Fall absieht, daß künftig einmal eine Deutsche Regierung sich wirklich dazu entschließt, den Plan tatsächlich als zerrissen oder in aller Form als rechtsungültig zu erklären, kann man es unbedenklich als ausgeschlossen bezeichnen, daß das Haager Gericht jemals den äußersten Fall zu Ungunsten Deutschlands als gegeben feststellen könnte5.

[1387] Die von Ihnen, Herr Ministerpräsident, vertretene – anscheinend gegenteilige – Auffassung, ist nur von sehr wenigen Zeitungen der Opposition gebracht worden. Nicht einmal die französische Presse hat Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht; vielmehr hat auch sie bisher nur von dem äußersten Fall – cas extrème –, der Zerreißung des Planes gesprochen und nur für diesen Fall Wiedervergeltungsmaßnahmen in Aussicht gestellt.

Ich muß es daher auf das lebhafteste bedauern, daß der Ministerpräsident des zweitgrößten deutschen Landes in seiner Rede in die klare Regelung gerade dieser wichtigen Frage Zweifel setzen konnte. Mein Bedauern wächst nicht zum wenigsten aus der Befürchtung heraus, daß bei etwaigen künftigen Schwierigkeiten in der Durchführung des Planes von gegnerischer Seite nun gerade unter Berufung auf die von Ihnen gegebene Auslegung von Sanktionsmöglichkeiten gesprochen werden könnte. Der an sich wohl durchaus zutreffende etwaige Hinweis Ihrerseits, daß Sie nicht als Ministerpräsident, sondern nur in mehr inoffizieller Form zu Parteifreunden gesprochen hätten, würde dann voraussichtlich ohne große Wirkung bleiben.

2. Bei der Erörterung des Polenvertrages ziehen Sie auch die Person des deutschen Gesandten in Warschau, Herrn Rauscher, mit in die Diskussion6. Ich halte es nicht für angängig, daß in der Form, wie Sie sie gewählt haben, an der Tätigkeit einzelner hoher Reichsbeamter, die an die ausdrücklichen Weisungen ihrer Regierung gebunden waren, öffentlich Kritik geübt wird. Herr Rauscher hat sich bei den von ihm geführten Verhandlungen durchaus im Rahmen seines Auftrages gehalten und hat sich für seine pflichtgemäße Bemühungen um die Durchführung der ihm erteilten Weisungen die Anerkennung der Reichsregierung erworben.

Zahlreiche andere Stellen Ihrer Rede möchte ich heute nicht berühren. Es wird im Reichsrat Gelegenheit sein, auf alle Details der Haager Verträge einzugehen7.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung bin ich

Ihr sehr ergebener

gez. Müller

Fußnoten

1

Siehe dazu Dok. Nr. 420.

2

Die Rede wurde abgedruckt im „Regensburger Anzeiger“ vom 20. und 21.1.30, Nr. 19 und 20.

3

Wörtlich hatte Held erklärt: „Die ganze Konstruktion des Young-Plans ist mit dem Gedanken einer Sanktion unvereinbar. In dem Augenblick, wo man glaubt, hinter das Wort eines Staates von 65 Millionen ein Fragezeichen setzen zu können, ist die Gleichberechtigung schon begraben. Und wenn dazu noch Strafmaßnahmen kommen sollen für den Fall, daß das deutsche Volk einen Willen bekunden wolle, den Young-Plan zu zerreißen, was soll das heißen und was kann der böse Wille daraus machen?“

4

Siehe Art. IV Abs. 3 und Anlage I des Schlußprotokolls (RGBl. 1930 II, S. 89  und 103  f.).

5

Danach folgt im Konzept zu diesem Schreiben: „Denn die gefundene Definition des äußersten Falles setzt voraus, daß eine Regierung erkennbar absichtliche Handlungen vollziehen muß, die geeignet sind, den Plan als ganzes zu verleugnen. Aber, selbst wenn der Haager Gerichtshof eine für Deutschland ungünstige Entscheidung träfe, würden die Gläubiger keineswegs ein Sanktionsrecht erhalten, in dem Sinne, wie es im Vertrag von Versailles vorgesehen war. Der Kern des Versailler Sanktionsrechts bestand einmal darin, daß die Voraussetzung der Sanktionen einseitig von einem Gläubigerorgan, der Reparationskommission, festgesetzt wurde und ferner darin, daß Deutschland sich ausdrücklich verpflichtet hatte, im voraus bestimmte Maßnahmen, wie namentlich die Wiederbesetzung des Rheinlandes, als vertragsgemäß hinzunehmen und nicht als feindseligen Akt anzusehen. Beides ist nach der jetzigen Regelung ausgeschlossen. Über den äußersten Fall entscheidet nämlich nicht ein Gläubigerorgan wie bisher die Reparationskommission, sondern die höchste internationale Rechtsinstanz. Ferner besteht die Rechtsfolge einer für Deutschland ungünstigen Entscheidung nicht in der Befugnis der Gläubiger zu im voraus festgelegten, vertraglich als legitim anerkannten Maßnahmen. Würden die Gläubiger von ihrer Handlungsfreiheit in einer Weise Gebrauch machen, die nach deutscher Auffassung mit den allgemeinen Grundsätzen des Rechts im Widerspruch ständen, so wäre Deutschland durchaus in der Lage, dagegen den Völkerbund, ja auch den Internationalen Gerichtshof selbst anzurufen. Den Gegnern ist damit die Rechtsbasis des Artikels 430 des Vertrages von Versailles genommen. Die jetzt geschaffene Rechtslage ist die, daß Deutschland den Gläubigern nichts gegeben hat, was sie nach allgemeinem Völkerrecht nicht auch ohne jede Regelung hätten, daß sie sich aber ihrerseits gebunden haben, in dem äußersten Fall vor irgendeinem Vorgehen gegen Deutschland zunächst noch den Internationalen Gerichtshof anzurufen“ (R 43 I /300 , Bl. 325-328, hier: Bl. 325-328).

6

Held hatte erklärt: „Dabei ist noch zu konstatieren, daß, was das polnische Abkommen betrifft, fundamentale Rechtssätze unseres Volkslebens mit Füßen getreten würden. Ich erinnere an die Behandlung des deutschen Privateigentums. Wenn man das fertigbringt, was der deutsche Gesandte in Warschau, Rauscher, fertiggebracht hat, verleugnet man aber Grundlagen des Rechts und des Eigentums. Wenn dazu kommt, daß auch noch den Polen Hunderte von Millionen geschenkt worden sind, daß ein Teil der Schulden der Privatgläubiger auf das Reich übernommen wurde, dann sehe ich nicht ein, wie man einen derartigen Pakt auch nur einen Augenblick loben und ertragen kann.“

7

Im Konzept lautete dieser Absatz: „Aus den Ihnen vorstehend mitgeteilten Erwägungen, würde ich es für richtiger gehalten haben, wenn Sie, Herr MinPräs., am Sonntag in Ihrer Regensburger Rede davon abgesehen hätten, sich mit dem damals noch nicht offiziell vorliegenden Verhandlungsergebnis der Haager Konferenz zu befassen.“

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