Text
2. [Kohlenpreise]
Reichsminister Wissell teilt mit, daß das Kohlensyndikat Erhöhung der Kohlenpreise um 20 M beabsichtige. Der Handelsminister wolle im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsministerium die Erhöhung ablehnen.
Das Kabinett nahm zur Sache keine Stellung, stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, daß die Entscheidung durch die zuständigen Fachminister erfolgen müsse4.
Fußnoten
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Am 3.1.1919 verweigerte der pr. Handelsminister „in Übereinstimmung mit den übrigen Ressorts“ seine Zustimmung zu der geplanten Preiserhöhung und kündigte für den Fall, daß das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat die Preise dennoch, wie angekündigt, am 1.4.1919 erhöhen sollte, die Einführung von Kohlenhöchstpreisen an (Frankfurter Zeitung, Nr. 246, 1.4.1919). Da das Kohlensyndikat dennoch die Preise im angekündigten Umfang erhöhte, erließ der RWiM am 7.4.1919 eine vom 1.4.1919 rückwirkende „Bekanntmachung für Brennstoffhöchstpreise“, die in § 1 besagte: „Das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat darf Steinkohlen, Preßkohlen und Koks nach dem Inland nur zu Preisen veräußern, die nicht höher sind als die allgemeinen Verkaufspreise, die vom Syndikat auf Grund seiner Richtpreise festgesetzt und am 31.3.1919 in Geltung waren“ (RGBl. 1919, S. 375).