Text
5. Krisenunterstützung für Bauarbeiter.
Der Reichsarbeitsminister trug den Inhalt der Vorlage vom 21. Juni 1930 vor und beantragte die Zustimmung des Reichskabinetts zu einer beschränkten Ausdehnung der Krisenunterstützung auf Bauarbeiten in besonders hart betroffenen Notstandsgebieten17.
- 17
Gemäß § 101 AVAVG (RGBl. 1929 I, S. 176
) hatte der RArbM beantragt, die Bauarbeiter im Bezirk Eichsfeld zur Krisenunterstützung zuzulassen und die Mittel dafür im Vorgriff auf die 150 Mio RM Krisenfürsorge im noch nicht verabschiedeten Nachtragshaushalt 1930 zur Verfügung zu stellen; der RFM hatte diesem Antrag jedoch widersprochen (Schreiben des RArbM vom 21.6.30 in R 43 I
/2038
, Bl. 6–7).
Gegen diesen Antrag wurde von verschiedener Seite starke Bedenken geäußert, insbesondere wurde der Befürchtung Ausdruck verliehen, daß es praktisch unmöglich sein werde, die vorgeschlagene Maßnahme auf die Dauer auf einzelne Bezirke zu beschränken. Es wurde ferner bemerkt, daß es unerwünscht sei, gerade in den Sommermonaten an eine Ausdehnung der Krisenunterstützung heranzugehen.
Auf Vorschlag des Reichskanzlers beschloß das Kabinett, die Beschlußfassung zur Sache zu vertagen und die ganze Angelegenheit in einer der nächsten Kabinettssitzungen nochmals zu beraten, und zwar möglichst im Zusammenhang mit der vom Reichsarbeitsminister beabsichtigten Neuregelung der Krisenunterstützung, die eine verschärfte Nachprüfung der Bedürftigkeit der Unterstützten bringen soll.