2.124.4 (bru1p): 2. Bestellung des Reichsministers Treviranus zum Minister ohne Geschäftsbereich.

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2. Bestellung des Reichsministers Treviranus zum Minister ohne Geschäftsbereich.

Staatssekretär Dr. Pünder trug vor, daß über die Planstelle des Reichsministers für die besetzten Gebiete Beschluß zu fassen sei. Das Reichsministerium für die besetzten Gebiete werde am 30. September 1930 aufgelöst. Reichsminister Treviranus bleibe nach der Auflösung des Amtes Reichsostkommissar und behalte nach den bisherigen Beschlüssen des Reichskabinetts als solcher[469] seine Zugehörigkeit zum Reichskabinett7. Für die Art dieser Zugehörigkeit gebe es zwei Möglichkeiten. Entweder habe der Ostkommissar nur einen Sitz ohne Stimme im Kabinett, oder er werde nach seiner Entbindung vom Amt als Reichsminister für die besetzten Gebiete zum Reichsminister ohne Geschäftsbereich bestellt und habe als solcher Sitz und Stimme im Reichskabinett. Im letzteren Falle empfehle es sich, die Minister-Planstelle vom Haushalt des Reichsministeriums für die besetzten Gebiete auf die Reichskanzlei zu übertragen.

7

S. Dok. Nr. 48, P. 2.

Der Reichskanzler erklärte, die zweite Lösung verdiene aus mancherlei Gründen den Vorzug vor der ersten, insbesondere werde es bei Etatisierung der Planstelle bei der Reichskanzlei vermieden, daß die Besoldung des Ostkommissars aus dem Ostfonds übernommen werden müsse.

Der Reichskanzler stellte ohne besondere Aussprache die Zustimmung des Reichskabinetts dazu fest, dem Herrn Reichspräsidenten vorzuschlagen, daß Reichsminister Treviranus nach seiner Entbindung vom Amt als Reichsminister für die besetzten Gebiete zum Zwecke der Durchführung der Osthilfe zum Reichsminister ohne Geschäftsbereich bestellt wird. Ferner beschloß das Reichskabinett, die Minister-Planstelle vom Haushalt des Reichsministeriums für die besetzten Gebiete auf den Etat des Reichsministeriums, des Reichskanzlers und der Reichskanzlei zu übertragen8.

8

Eine Abschrift der Ernennungsurkunde für Treviranus zum RM ohne Geschäftsbereich vom 30.9.30 befindet sich in R 43 I /1483 , Bl. 24.

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