Text
4. [Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der infolge der Verminderung der Wehrmacht aus dem Heere, der Marine und den Schutztruppen ausscheidenden Kapitulanten (Kapitulantenentschädigungsgesetz).]
[Der Entwurf wird angenommen5.] Die weitergehenden Vorschläge des Kriegsministeriums und des Reichs-Marineamts werden mit Rücksicht auf die Finanzlage abgelehnt. Der Reichsarbeitsminister befürchtet schon von der weitgehenden Vorlage des Finanzministeriums Rückwirkungen auf die Ansprüche der Kriegsbeschädigten, die voraussichtlich nach der Verabschiedung dieses Gesetzes mit neuen Anträgen hervortreten würden. […]
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Kabinettsvorlage (R 43 I/1350, Bl. 83–87). Nach Annahme verschiedener Abänderungsanträge durch die NatVers. tritt das am 17.9.19 verkündete Ges. rückwirkend ab 1.9.19 in Kraft (RGBl. S. 1659).