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3. Unterschrift der Verfassung4.
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Der endgültige Entw. einer Verfassung des Dt. Reichs lag der NatVers. am 31. 7. zur namentlichen Abstimmung vor (NatVers.-Drucks. Nr. 780, Bd. 338). Er wurde mit 262 gegen 75 Stimmen bei einer Stimmenthaltung angenommen (NatVers.-Bd. 329, S. 2193 und 2197 ff.).
Es wurde beschlossen, die Verfassung von sämtlichen Kabinettsmitgliedern unterschreiben und dem Herrn Reichspräsidenten zur Unterzeichnung durch einen besonderen Kurier vorlegen zu lassen5.
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Die Verfassungsurkunde wird am 11. 8. dem RPräs., der sich nicht in Weimar, sondern in Schwarzburg aufhält, durch den Referenten im RIMin., Freiherrn von Welser, zur Unterschrift vorgelegt und vom gesamten RMin. gegengezeichnet. Die RV tritt nach Art. 181 RV mit dem Tag ihrer Verkündigung, dem 14.8.19, in Kraft (RGBl. S. 1383).
Auf Antrag des Reichsministers Bell wurde ferner beschlossen, die Verfassung auf Pergament schreiben und sämtlichen Ministern zur Unterschrift vorlegen[177] zu lassen. Das Weitere wird in dieser Beziehung das Reichsministerium des Innern veranlassen.