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6. Entwurf eines Gesetzes über Schußwaffen und Munition12.
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Das Kabinett hatte den „Entwurf eines Gesetzes über Schußwaffen und Munition“ bereits in seiner Sitzung vom 2.7.24 gebilligt (vgl. diese Edition, Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 242, P. 6). Am 10.4.26 teilte der RIM einige Änderungen mit und wies darauf hin, daß das AA sich inzwischen mit der Weiterverfolgung des Entwurfs einverstanden erklärt habe (R 43 I/2736, Bl. 176).
Der Reichsminister des Innern trug den Inhalt des Gesetzentwurfes vor.
Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf mit dem vom Reichsminister des Innern erwähnten Abänderungen zu13.
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Der GesEntw., der Herstellung, Vertrieb und Besitz von Schußwaffen und Munition regelt, wurde am 23.6.26 dem RR zugeleitet (RR-Drucks. 1926, Nr. 116), während der Beratungen im RR mehrfach abgeändert (Materialien hierzu in R 43 I/2736), dem RT am 13.3.28 vorgelegt (RT-Bd. 422, Drucks. Nr. 4105) und von diesem am 29.3.28 verabschiedet; als Gesetz ausgefertigt am 12.4.28 (RGBl. I, S. 143).