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3. Auszahlung des Ruhegehalts an General der Infanterie Freiherrn von Lüttwitz.
Ministerialdirigent Kerschensteiner trug den Sachverhalt vor5.
Nach eingehender Aussprache beschloß das Kabinett, den dem Reich aus dem Kapp-Putsch zustehenden Anspruch auf Schadensersatz gegen den Pensionsanspruch des Generals der Infanterie a. D. Freiherrn v. Lüttwitz aufzurechnen, soweit der Pensionsanspruch pfändbar ist. In gleicher Weise soll gegenüber den Pensionsansprüchen der übrigen am Kapp-Putsch als Führer beteiligten Offiziere aufgerechnet werden, soweit ein Schadensersatzanspruch ihnen gegenüber noch geltend gemacht werden kann6.
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Am 3.10.27 vermerkte MinR Vogels: Das RArbMin. habe die Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen des Reichs gegen den pfändbaren Teil der Pensionsansprüche des Gen. a. D. v. Lüttwitz, des Majors a. D. Bischoff und des Korvettenkapitäns a. D. Ehrhardt verfügt. Erhardt habe dagegen bereits bei einem ordentlichen Gericht Klage erhoben (R 43 I/2725, Bl. 160). Siehe dazu diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 399, P. 1.