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1. Besoldungsordnung1.
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In einer Vollsitzung am 13.10.27 hatte der RR den Entwurf eines Besoldungsgesetzes angenommen, zuvor die Regierungsvorlage jedoch in einigen Punkten abgeändert. U. a. hatte der RR trotz des Widerspruchs der RReg. beschlossen, in das Besoldungsgesetz eine Bestimmung einzufügen (§ 39 a), wonach in Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes der Anteil der Länder an dem Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftssteuer ab 1.10.27 von 75 auf 80% erhöht werden sollte. Einige Länder hatten in der RR-Sitzung vom 13. 10. erklären lassen, daß sie nicht in der Lage seien, die Mittel für die Besoldungserhöhung in den Ländern und Gemeinden aufzubringen, und daß die RReg. verpflichtet sei, zur Deckung der Mehrausgaben beizutragen (Niederschriften des RR 1927, § 561).
Auf Vortrag des Reichsministers der Finanzen billigte das Kabinett nach kurzer Aussprache die anliegenden Vorschläge des Reichsministers der Finanzen2 für eine Doppelvorlage zum Entwurf des Besoldungsgesetzes an den Reichstag3.