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[259]e) Realsteuersperrverordnung 19337.
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Es handelt sich um die Ausdehnung der geltenden Vorschriften des RealsteuersenkungsGes. vom 1.12.1930 (RGBl. I, S. 582) und der RealsteuersperrVO vom 19.3.1932 (RGBl. I, S. 138), die am 31.3.1933 auslaufen würden, auf das Rechnungsjahr 1933: „Werden jetzt Maßnahmen auf diesem Gebiete nicht getroffen, so ist zu befürchten, daß die Realsteuern in größtem Umfange wieder erhöht werden“, heißt es in der Begründung. „Das würde aber für die Wirtschaft unerträglich sein und den zu ihrer Belebung ergriffenen Maßnahmen geradezu zuwiderlaufen.“ (R 43 I/2360, Bl. 210 f.) – Eingaben dazu auch in: R 43 I/2401, Bl. 314 ff.
Der Reichskanzler stellte die Frage, ob die Neuregelung auch nicht eine Erhöhung bestehender Steuern in sich begreife.
Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß nur eine Angleichung von besonders niedrigen Realsteuern an den Reichsdurchschnitt in Frage kommen könne.
Der Entwurf des Kapitels wurde daraufhin genehmigt.