Text
5. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Erteilung einer Kreditermächtigung.
Das Kabinett stimmt dem vom Reichsfinanzministerium vorgelegten Entwurf zu6.
Fußnoten
- 6
Durch diesen Entwurf eines Kreditgesetzes sollte der RFM in die Lage versetzt werden, zur Erfüllung der Reichsverpflichtungen aus dem Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich 18,1 Mrd. M „flüssig zu machen“. Nach § 4 des Staatsvertrags (RGBl. 1920, S. 773) hatte „das Reich in Anrechnung auf die Abfindung die schwebenden Schulden der Länder zum Nennwert nach dem Stande vom 31. März 1920“ übernommen. „Am 31. März waren nach den bisherigen Feststellungen an schwebenden Schulden vorhanden in Preußen 14,6 Mrd. M, in Bayern 945, in Sachsen 712, in Württemberg 80, in Baden 500, in Mecklenburg 88, in Oldenburg 28,3 Mio M.“ Außerdem erwartete der RFM, daß bei Einnahmen von 14,5 Mrd. M und Ausgaben von 25,5 Mrd. M ein Gesamtdefizit von 11 Mrd. M in der Eisenbahnverwaltung eintreten werde. Schließlich erschienen noch Mittel für einmalige außerordentliche Ausgaben in Höhe von 750 Mio M erforderlich (Kabinettsvorlage v. 15.5.20; R 43 I/2391, Bl. 111 f.).