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2) Gesetzentwürfe über die Arbeitszeit.
Das Kabinett stimmt dem vom Reichsarbeitsminister in dem Schreiben vom 1. Februar – III B 843/23 – gestellten Antrage zu6.
Fußnoten
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Die Gesetzentwürfe über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter und der Angestellten waren im August 1921 bzw. im Mai 1922 dem RWiR und dem RR zugeleitet worden. Bei den Beratungen im RWiR hatte sich eine Einigung zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als unmöglich erwiesen. Lt. Schreiben des RArbM vom 1.2.23 führte das dazu, „daß die Parteien hier beantragt haben, in Rücksicht auf die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse die weiteren Verhandlungen über die Gesetzentwürfe auszusetzen, um dem im RWiR für die Einigungsverhandlungen gebildeten freien Ausschuß für seine Arbeiten Zeit zu lassen und insbesondere das Auftreten neuer Gegensätze zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in heutiger Zeit zu vermeiden.“ Das mache zugleich eine Verlängerung der Demobilmachungsverordnungen über Arbeitszeit (RGBl. 1918, S. 1334 ff. und 1919 I, S. 315 ff.) über den 31.3.23 hinaus erforderlich. Der RArbM bittet, dem Aufschub der Verhandlungen im RWiR und der Verlängerung der Demobilmachungs-VO zuzustimmen (R 43 I/2058, Bl. 162 f.).