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15. [Tarifkonflikt mit den Ministerialangestellten.]
Der Reichsarbeitsminister hat beantragt, für die Streitigkeiten zwischen den Angestellten in den Zentralbehörden wegen ihrer Entlohnungen ein Schiedsgericht im Arbeitsministerium zu bilden29. Auf den Widerspruch des Reichsfinanzministeriums wird beschlossen: Unter Hinweis auf das Budgetrecht soll von der Bildung eines Schiedsgerichts vorläufig abgesehen werden. Der Reichsarbeitsminister soll jedoch Einigungsverhandlungen führen30. Der Reichsfinanzminister hält es für möglich, soweit entgegenzukommen, daß rückwirkende Kraft vom 1. Juni d. J. an zugestanden und die Bezahlung von Überstunden an gewisse Klassen von Angestellten, jedoch nicht an die Kopfarbeiter, zugesagt wird.
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Vgl. die Schreiben des früheren RArbM Bauer an RMinPräs. Scheidemann vom 12. 6. und des RArbM Schlicke an RMinPräs. Bauer vom 27.6.19 (R 43 I/2048, Bl. 119 und 134). Grundlage der vom „Arbeitsausschuß der Angestellten der Reichsministerien“ an das RArbMin. herangetragenen Bitte war die in § 22 Abs. 2 der VO über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23.12.18 (RGBl. S. 1456) getroffene Regelung, wonach in wichtigen Fällen das RArbMin. die Durchführung von Einigungs- und Schlichtungsverhandlungen übernehmen könne.
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Zum Fortgang s. Dok. Nr. 15, P. 5.