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15. Wirtschaftliche Grenzsperrung durch einzelne Bundesstaaten.
Reichsminister Dr. David weist darauf hin, daß noch immer einige Länder, insbesondere Bayern, Württemberg und Baden, die Ausfuhr gewisser Landesprodukte verbieten oder einschränken. Dies verstößt gegen Artikel 82 Abs. 6 der Reichsverfassung15.
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Art. 82 Abs. 6 RV lautet: „Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, dürfen über die Grenze der Länder und Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulässig.“
Der Reichswirtschaftsminister wird beauftragt, auf die Einhaltung der Reichsverfassung bei den Regierungen der Länder hinzuwirken und dem Kabinett von dem Verlauf Mitteilung zu machen16.
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Weitere Einzelheiten wurden nicht ermittelt.