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2. Außerhalb der Tagesordnung. [Rechte des geschäftsführenden Kabinetts.]
In Verfolg einer Anfrage des Reichsverkehrsministers wurde die einmütige Meinung des Reichskabinetts festgestellt, daß das geschäftsführende Kabinett7 nach seinem eigenen Ermessen auch grundsätzliche Erklärungen im Reichstage abgeben könne, sofern nicht der Reichstag von sich aus darauf verzichte, und daß es im übrigen befugt und verpflichtet sei, Entscheidungen zu treffen, die es für staatsnotwendig halte.
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Nach seinem Rücktritt am 17.12.26 war das Kabinett mit der einstweiligen Fortführung der Geschäfte beauftragt worden.