Text
4. Entwurf einer Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten.
[Der Entwurf12 wurde nach kurzer Debatte im wesentlichen unverändert angenommen.]
Fußnoten
- 12
Der vom RArbM am 30. 1. vorgelegte Entw. dehnt die Unfallversicherung (s. §§ 537–914 der Neufassung der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 15.12.24 im RGBl. I, S. 779
) u. a. auf folgende gewerbliche Berufskrankheiten aus: (1) Erkrankungen durch Blei, Phosphor, Quecksilber, Arsen, Benzol; (2) Hauterkrankungen durch Einwirkung giftiger Hölzer; (3) Star bei Glasarbeitern. Der Versicherungspflicht unterliegen alle Betriebe, in denen derartige Giftstoffe gewonnen, verarbeitet oder verwendet werden (R 43 I
/2093
, Bl. 326-329). – Die VO wird vom RArbM am 12.5.25 erlassen (RGBl. I, S. 69
).