Text
2. [Arbeiterräte in der Verfassung]
Es wurde beschlossen, mit den Mehrheitsparteien darüber Fühlung zu nehmen, ob sie bereit seien, den von der Regierung aufgestellten Entwurf über die Regelung der Arbeiterräte3 in der Verfassung gemeinsam im Verfassungsausschuß einzubringen4.
Fußnoten
- 3
Siehe Dok. Nr. 34, P. 1.
- 4
Laut Protokoll der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 2.6.1919 (NatVers-Drucks. Bd. 336, Nr. 391, S. 393 ff. ) wurde der von der RReg. während der Kabinettssitzung vom 4.4.1919 vorm. beschlossene Abänderungsentwurf zu Art. 34 von der RReg. selbst eingebracht und begründet. Der RegEntw. wurde substantiell unverändert in die WRV übernommen, jedoch nicht in den ersten Hauptteil „Aufbau und Aufgaben des Reichs“, sondern als Art. 165 in den Grundrechtskatalog.